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   BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11   

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BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11 (https://dejure.org/2013,1303)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 (https://dejure.org/2013,1303)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 (https://dejure.org/2013,1303)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 5 SG
    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung; Entlassung; Auslegung des § 55 Abs. 5 SG

  • Wolters Kluwer

    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen Vorlage eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises bei einer Fahrkartenkontrolle

  • rewis.io

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung; Entlassung; Auslegung des § 55 Abs. 5 SG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SG § 55 Abs. 5
    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen Vorlage eines gefälschten Bahnberechtigungsausweises und eines gefälschten Truppenausweises bei einer Fahrkartenkontrolle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine fristlose Entlassung eines Soldaten wegen Nutzung eines gefälschten Bahnberechtigungs- und Truppenausweises

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. Urteile vom 9. Juni 1971, vom 31. Januar 1980, vom 20. Juni 1983, vom 24. September 1992 und vom 28. Juli 2011 jeweils a.a.O. sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 8).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 16.78

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Entlassung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 180.67

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Begriff der "ernstlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 38, 178 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 5 S. 2 f., vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 - BVerwGE 59, 361 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 8 S. 5 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13 S. 2 f. und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 60, jeweils Rn. 10, sowie Beschluss vom 16. August 2010 - BVerwG 2 B 33.10 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 20 Rn. 6).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11
    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (Urteile vom 9. Juni 1971 a.a.O., vom 31. Januar 1980 a.a.O., vom 20. Juni 1983 - BVerwG 6 C 2.81 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11 S. 13 f. = NJW 1984, 938, vom 24. September 1992 a.a.O. und vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 11 sowie Beschluss vom 16. August 2010 a.a.O. Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - 5 ME 81/21

    Ansehen der Bundeswehr; Disziplinarmaßnahme; erhebliche Straftat; militärische

    Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung (der militärischen Ordnung oder des Ansehens ) "ernstlich" sein muss, hat das Gesetz eine Entscheidung bezüglich der Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck (= Schutz der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr) getroffen und damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt; für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum (BVerwG, Urteil vom 31.1.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 16.8.2010 - BVerwG 2 B 33.10 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.1.2013 - BVerwG 2 B 114.11 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.1999, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 26.2.2019 - 5 LA 115/19 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Jedoch kann im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr (für die militärische Ordnung oder das Ansehen ) besteht, in bestimmten Fällen zu berücksichtigen sein, ob der Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden kann mit der Folge, dass ein Schaden für das Schutzgut nicht zu befürchten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigten (so BVerwG, Beschluss vom 16.8.2010, a. a. O., Rn. 8; Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 10).

    Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt oder bei leichterem Fehlverhalten eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr hinzukommt (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 12 f.).

    Jedenfalls die beiden Fallgruppen der Wiederholungs- und Nachahmungsgefahr erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen (für die militärische Ordnung oder das Ansehen ) beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 16.8.2010, a. a. O., Rn. 8; Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 26.2.2019 - 5 LA 115/18 - Beschluss vom 11.11.2019 - 5 ME 165/19 - Beschluss vom 18.11.2019 - 5 ME 164/19 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 12).

    Das Erfordernis einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr kommt nur im Falle leichterer Fehlverhalten hinzu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 12 f.).

    Wird dies bejaht ist, ist darüber hinaus zu untersuchen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2013, a. a. O., Rn. 12 f.).

  • VG Regensburg, 28.06.2017 - RN 1 K 16.1581

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen des Einbringens rechtsextremistischer

    Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris, Rn. 8; OVG NW, B.v. 01.03.2006 - 1 B 1843/05 - juris).

    Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris):.

    Bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, ist eine Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig anzunehmen (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen nur schwere innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist in den militärischen Kernbereich (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris).

    Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr) (BVerwG, B.v. 28.01.2013 - 2 B 114/11 - juris; Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55, Rn. 74 f.).

    Die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.08.2010 - 2 B 33.10 - juris; B.v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 - juris).

  • VG Lüneburg, 12.04.2019 - 8 B 52/19

    Aufschiebende Wirkung; intendiertes Ermessen; Kameradschaft; Nötigung;

    Diese Gefahr muss gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen, was aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8, und Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.05.2006 - 5 ME 67/06 -, juris Rn. 19).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9, 15, und Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11).

    Dies gilt auch im Rahmen der Ansehensgefährdung (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 14).

    Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG ist regelmäßig bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, anzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10, 12).

    Hierunter fallen schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist; nicht jeder schuldhafte Pflichtenverstoß eines Soldaten beeinträchtigt unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 12).

    Vielmehr müssen gerade bei leichterem Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 12).

    Um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können, ist eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10).

    Denn bei dem Verhalten des Antragstellers handelt es sich weder um ein nur leichtes Fehlverhalten noch liegen mildernde Umstände vor, die zu einer solchen Annahme führen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9, und Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschl. v. 04.12.2012 - 5 LA 357/11 -, juris Rn. 12).

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, jeweils juris).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris).

    In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63).

    Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris zu § 55 Abs. 5 SG).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris, jeweils zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris zu § 55 Abs. 5 SG).

    In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63).

    Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2020 - 1 B 858/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013- 2 B 114.11 -, juris, Rn. 8, und OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44 f., jeweils m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013- 2 B 114.11 -, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris, Rn. 44 f., jeweils m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013- 2 B 114.11 -, juris, Rn. 10 und 12, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013- 2 B 114.11 -, juris, Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013- 2 B 114.11 -, juris, Rn. 10, m. w. N.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Kokainkonsums

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 6, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14 f., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9).

    Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013, a. a. O. Rn. 13).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 8, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10).

  • VG München, 06.08.2018 - M 21 S 17.5826

    Fristlose Entlassung eines Soldaten wegen außerdienstlicher Straftaten

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 12).

    Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 13).

  • VG Düsseldorf, 16.01.2020 - 10 K 19633/17
    BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114.11, Rn. 8 - juris; BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28.10, Rn. 10 - juris; OVG NRW, 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12, Rn. 44 - juris.

    BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114/11, Rn. 10 m.w.N. - juris; BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28/10, Rn. 13 - juris m.w.N.; BVerwG, 16. August 2010 - 2 B 33/10, Rn. 8 - juris; dem folgend zuletzt auch VG München, 23. Oktober 2019 - M 21b K 18.6134, Rn. 24 - juris.

    BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114/11, Rn. 9 - juris; BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28/10, Rn. 11 - juris, jeweils m.w.N.

    Auch bei BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114/11, Rn. 3 - juris, wurde die Nachahmungsgefahr wegen vorrangiger Disziplinarmaßnahmen abgelehnt.

  • VG München, 16.10.2017 - M 21 K 15.2902

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Konsums eines LSD-ähnlichen "Legal

    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 12).

  • VG München, 23.10.2019 - M 21b K 18.6134

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei Verurteilung wegen vorsätzlicher

  • VGH Bayern, 21.02.2020 - 6 CS 19.2403

    Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Drogenbesitzes

  • VGH Bayern, 12.08.2020 - 6 CS 20.1540

    Entlassung eines Soldaten wegen strafrechtlich relevanten außerdienstlichen

  • VG Minden, 20.10.2020 - 12 K 324/18
  • VG Bremen, 07.02.2023 - 6 K 2388/19

    Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis, Urteil vom 07.02.2023 - Ansehen

  • VG Düsseldorf, 05.08.2020 - 10 K 6654/17
  • VG München, 16.03.2017 - M 21 S 16.2714

    Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen

  • VG Aachen, 18.03.2024 - 1 K 1117/22

    Zeitsoldat durfte wegen Verweigerung einer COVID-19-Impfung entlassen werden

  • VG München, 28.07.2021 - M 21a K 20.3020

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen versuchter gefährlicher

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2015 - 2 LB 3/15

    Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis auf Zeit; in Zweifel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 1 M 89/13

    Zwang zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen von Beamten

  • OVG Saarland, 10.06.2020 - 1 A 353/18

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • VG München, 20.07.2023 - M 21a S 23.2376

    Soldatenrecht, Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Eindringens in Labor der

  • VG Würzburg, 12.07.2019 - W 1 S 19.797

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen - Bindung an

  • VG Augsburg, 09.08.2018 - Au 2 K 18.286

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • VG München, 20.10.2022 - M 21a S 22.571

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

  • VG Würzburg, 16.09.2022 - W 1 S 22.1374

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit, Verdacht von Straftaten gegen die sexuelle

  • VG München, 24.04.2017 - M 21 K 16.292

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen unentschuldigten Fernbleibens

  • VG Minden, 07.09.2021 - 12 K 2863/18
  • VG Regensburg, 24.05.2022 - RO 1 S 21.2420

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit, Kameradschaftspflichtverletzung,

  • VG Minden, 18.01.2024 - 12 K 4889/21

    Zurückstellung von Dienstleistungen, unbestimmter Rechtsbegriff, Tätowierungen

  • VGH Bayern, 16.01.2023 - 6 CS 22.2380

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 - 4 S 2200/17

    Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale als Dienstpflichtverletzungen

  • VG Saarlouis, 13.01.2015 - 2 K 763/13

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit bei Verwendung

  • VGH Bayern, 22.06.2022 - 6 CS 22.689

    Fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

  • VGH Bayern, 15.07.2015 - 6 ZB 15.758

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; fristlose Entlassung; rechtskräftiges Strafurteil

  • VGH Bayern, 20.09.2022 - 6 CS 22.1775

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen sexueller Belästigung seiner Kameraden

  • VG Saarlouis, 28.08.2018 - 2 K 1855/17

    Fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Gefährdung der

  • VG München, 23.06.2022 - M 21a S 22.2097

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen sexueller Belästigung von Kameraden per

  • VG Augsburg, 13.07.2015 - Au 2 S 15.435

    Soldatenrecht

  • VG Kassel, 19.09.2019 - 1 L 2103/19

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten ist rechtswidrig, wenn der

  • VG Magdeburg, 23.06.2022 - 5 A 143/20

    Zurückstellung eines Reservisten von Dienstleistungen wegen früherer

  • VG Koblenz, 19.12.2018 - 2 K 135/18

    Fristlose Entlassung eines Soldaten war rechtens

  • VG Schleswig, 18.08.2014 - 12 B 14/14

    Wehrdisziplinarverfahren: Verbreitung rassistischer und die Gewaltherrschaft des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2019 - 10 N 88.16

    Soldat auf Zeit; Entlassung; einmaliger Cannabis-Konsum unter starkem

  • VG Ansbach, 11.08.2023 - AN 16 K 22.01830

    Heranziehung zu weiteren Dienstleistungen für die Bundeswehr, ernstliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2017 - 1 A 1392/17

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten aufgrund Cannabiskonsums hinsichtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2019 - 4 S 1403/19

    Soldat; fristlose Entlassung; Nichterscheinen zu angeordneten Arztterminen

  • VG Schleswig, 14.09.2017 - 12 B 31/17

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr wegen Verwendung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2022 - 2 LB 764/18

    Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden; einmaliger Cannabis-Konsum

  • VG Schleswig, 25.08.2014 - 12 A 230/13

    Dienstrecht der Soldaten: Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus dem

  • VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 220/19

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit; unerlaubte Dienstentfernung;

  • VG Trier, 19.05.2015 - 1 K 567/15

    Keine fristlose Entlassung eines Soldaten bei (einfacher) Körperverletzung im

  • VG München, 18.02.2015 - M 21 K 13.290

    Rechtmäßige Entlassung aus der Bundeswehr nach Dienstvergehen

  • VG Koblenz, 27.10.2021 - 2 K 252/21

    Soldat durfte wegen einer Vielzahl rechtsextremistischer und

  • VG Schleswig, 05.08.2021 - 12 B 26/21

    Entlassung

  • VG Köln, 09.12.2020 - 23 L 1987/20
  • VG Karlsruhe, 27.11.2019 - 4 K 10657/17

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen Etiketten-und Trennungsgeldbetruges -

  • VG Kassel, 14.09.2020 - 1 L 1488/20

    Auch die wiederholte leichte Verletzung von Dienstpflichten gefährdet die

  • VG München, 11.08.2017 - M 21 S 17.1190

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Betäubungsmittelkonsums

  • VG Schleswig, 15.05.2023 - 12 A 210/20
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